Miete / Vermieter
Miete / Vermieter
Die Vermieterin oder der Vermieter – auch wenn sie / er in struktureller Verbindung zu einem Erbringer von Dienstleistungen stehen sollte – muss
einen eigenständigen Mietvertrag, der unabhängig vom Pflege- und / oder Betreuungsvertrag ist, abschließen.
Dabei werden mit allen Mieterinnen und Mietern bzw. stellvertretend mit ihren gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen Einzelmietverträge abgeschlossen.
Diese vertraglichen Beziehungen entsprechen dem allgemeinen Mietrecht.
Durch die Trennung von Miet- und Pflege- bzw. Betreuungsvertrag wird gewährleistet, dass die beteiligten Pflegedienste keinen Einfluss auf das Mietverhältnis haben, und somit keine Abhängigkeit bei einer Entscheidung für oder gegen einen beauftragten Pflegedienst zum Wohnrecht der Mitglieder besteht.
Auch die Trennung von Miet- und Pflege- / Betreuungsvertrag ist wesentliches Merkmal der Selbstbestimmtheit ambulant betreuter Wohngemeinschaften.
Die Vermieterin oder der Vermieter hat wie bei jeder privaten Wohnform keinen Einfl uss auf das Leben in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Wenn die Mieterinnen und Mieter bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer / Angehörigen dies wünschen, kann sie / er beratendes
Mitglied im Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium) sein. Er kann dann an dessen regelmäßigen Sitzungen teilnehmen, hat jedoch
kein Stimmrecht.