Pflege- und Betreuungskonzept

Im Mittelpunkt des Konzepts steht die größtmögliche Normalität des Lebensalltags, die von der Selbstbestimmung der Mieterinnen und
Mieter und / oder gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer / Angehörigen geprägt ist.

Als Ort des Wohnens orientiert sich die ambulant betreute Wohngemeinschaft an Merkmalen und Aktivitäten in einem Privathaushalt.

Ein vertrauter häuslicher Rahmen zeichnet sich nicht nur durch die Ausstattung bzw. die Einrichtungs gegenstände, sondern insbesondere
durch die Alltagsgestaltung aus. Unter Alltag versteht man gewohnte, routinemäßige Abläufe im Tages- und Wochenzyklus, die von Arbeit,
Freizeit und Schlaf geprägt sind. Alltag „zuhause“ wird im Regelfall von diesen Bereichen strukturiert. Typische Aktivitäten in einem Haushalt
sind täglich anfallende Arbeiten, wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Blumen gießen etc., aber auch Zeit mit Spaziergängen, Musik hören, Zeitung
lesen oder sich unterhalten zu verbringen.

Betreuung

Da es sich bei den Mieterinnen und Mietern einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft um hilfs- und pfl egebedürftige Menschen handelt,
werden sie in der Gestaltung und aktiven Beteiligung (auch das „dabei sein“ stellt eine Form der Aktivität dar) des Alltags im Rahmen ihrer
jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisse unterstützt, die Kompetenzen und Ressourcen der Einzelnen genutzt und gefördert.
Die Alltagsgestaltung einer ambulat betreuten Wohngemeinschaft orientiert sich an den der Lebensgeschichte angepassten Interessen und
Gewohnheiten des Einzelnen (Aufstehen, Zubettgehen, Frühstücken etc.) und integriert diese in den notwendigen gemeinschaftlichen Rahmen.

Es gilt demnach eine Balance zwischen individuellen und gemeinschaftsorientierten Bedürfnissen und Gewohnheiten herzustellen. Insbesondere
bei demenzkranken Menschen muss die Alltagsstruktur an vertrauten und gewohnten Aktivitäten der einzelnen Mieterinnen und Mieter
anknüpfen, um einen Orientierungs- und Sicherheitsrahmen zu bieten.

Auch wenn im Laufe von Erkrankungen die Pflegebedürftigkeit zunimmt, sollte die notwendige Pflegetätigkeit nicht im Vordergrund stehen.

Das Recht auf Selbstbestimmung ist oberstes Prinzip und darf sich nicht zugunsten von Interessen der Dienstleistungsanbieter verschieben.

Das Alltagskonzept wird sich daher immer wieder verändern und an den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen müssen.

Wohnraumnutzung „Hausrecht“

Das „Hausrecht“ liegt bei den Mieterinnen und Mietern und / oder gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen. Um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, haben sie die Schlüsselgewalt und bestimmen, wer den Wohnraum betreten darf.

Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher als auch für beauftragte Dienstleistungsanbieter.

Eine Ausnahme gilt hier für die Vertreterinnen und Vertreter der Heimaufsicht, die die Gemeinschaftsräume betreten dürfen; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohnern unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 21 Abs. 2 Pfl eWoqG).

In den Räumen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft befinden sich keinerlei Büroräume der Pflege- und / oder Betreuungsdienste.

Alternative Wohnform

Die Mieter leben in einer kleinen Gruppe von bis zu 12 Personen unter fortlaufender Betreuung zusammen. Unser Ziel ist es, die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Bewohner zu bewahren und ihnen ein normales Leben unter Berücksichtigung der Erkrankung in gewohnter und vertrauter Umgebung zu ermöglichen.
Das Zusammenleben der Mieter fördert die verbesserte Organisation der alltäglichen Aufgaben und kann dazu beitragen den voran scheitenden Krankheitsprozess zu verlangsamen. Im Fokus unserer Wohngemeinschaft stehen die Senioren.

Alzheimer

Alzheimer-Erkrankung ist eine häufige Ausprägung von Demenz, welche insbesondere im Alter auftritt. Die Symptome der Erkrankung können sowohl Verhaltensauffälligkeiten sowie ein schneller Abfall der kognitiven Fähigkeiten sein. Vergesslichkeit und Störungen in der Wortfindung gehören dazu. Die Häufigkeit von
Alzheimererkrankungen in der heutigen Zeit führte dazu, dass sich die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten positiv verändert haben. In der heutigen Gesellschaft ist die Erkrankung kein Tabu-Thema mehr und die Erkrankten nehmen weiter an gesellschaftlichen Aktivitäten teil.
Wohngemeinschaften, die sich auf Demenzerkrankte spezialisiert haben, tragen dazu bei das Leben der Betroffenen trotz der Erkrankung optimal zu gestalten und würdevoll leben zu können.

Angehörige

Die Angehörigen sind Initiator der Wohngruppe. Sie treffen gemeinsam alle Entscheidungen.

Grundsätzlich bedingt die Versorgungsform der ambulant betreuten Wohngemeinschaften insbesondere für Menschen mit Demenzerkrankung,
dass die gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer / Angehörigen aktiv Verantwortung übernehmen und sich einbringen.

Hierfür sind über das Gremium der Selbstbestimmung hinaus zeitliche und kräftemäßige Kapazitäten zum „Kümmern“ notwendig.

Auch muss die kontinuierliche und kurzfristige Erreichbarkeit (persönlich oder per Telekommunikation) sichergestellt werden.

Das bedeutet auch, dass die ambulant betreute Wohngemeinschaft durch die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer / Angehörigen oder eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten in der Regel mehrmals wöchentlich aufgesucht wird. Wenn diese zeitlichen Freiräume nicht zur Verfügung stehen, stellt die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht die geeignete Wohnform dar.

Erfahrungswerte zeigen insbesondere, dass hier eine größere räumliche Entfernung ohne eine Vertrauensperson vor Ort hinderlich sein kann.

Bedürfnisse

Die Bedürfnisse unserer Angehörigen stehen für uns im Vordergrund. Jeder wird so akzeptiert wie er ist.
Uns ist es wichtig, dass Menschen mit einer demenziellen Erkrankung ein offenes Ohr geschenkt bekommen und die Erkrankung ernst genommen wird.
Denn jeder hat das Recht, als Mensch ernst genommen zu werden!

Beschäftigung

Die Pflegekräfte beziehen die Bewohner in Alltagsnahe Tätigkeiten mit ein. Wäsche zusammenlegen, Tisch abräumen und Biografie Arbeit wird nach Tagesform angeboten. Der Garten ist ein eine tolle Abwechslung und schafft den Bewohner neue Freude.

Demenz

Demenzielle Erkrankungen treten in den meisten Fällen mit zunehmendem Alter auf und es treten Symptome wie der Verlust kognitiver Fähigkeiten sowie auch motorische Einschränkungen auf.

Hierbei muss zwischen unterschiedlichen Ausprägungen der Erkrankung differenziert werden.

Die typischen Merkmale für eine Demenzerkrankung sind Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Schwierigkeiten in der Orientierung sowie eine nachlassende Merkfähigkeit. Darüber hinaus können Sprachstörungen sowie auch Störungen in der Motorik als Anzeichen für eine beginnende Demenzerkrankung auftreten.

Demenzwohngemeinschaft

Gemeinsame Wohnform von Menschen mit den gleichen Defiziten.

Der Schweregrad und die Form kann unterschiedlich sein, aber dennoch haben die Bewohner denselben Pflegeschwerpunkt.

Gremium der Selbstbestimmtheit

Wird eigentlich von den Mietern gebildet. Dadurch dass es den meisten Bewohnern aus kognitiver Sicht nicht mehr möglich ist, übernehmen die Aufgabe meist die Betreuer/Angehörigen.

Das Gremium trifft sich alle 6 – 8 Wochen zu einer Gremiumssitzung.

 

Eigenanteil

Jeder Mieter muss einen Eigenanteil direkt an den Pflegedienst zahlen.

Bitte entnehmen Sie die Summe aus dem Pflegevertrag (Preisliste).

Einzelzimmer

Es sind ausschließlich Einzelzimmer im EG und 1. OG zu vermieten. Die Zimmer haben unterschiedliche Größen. Die Zimmer im 1. OG sind besonders geräumig und mit dem Treppenlift bequem zu erreichen.

Sie sind unmöbliert und von den Angehörigen individuell einzurichten.

Essen und Getränke

Der Pflegedienst übernimmt das zubereiten der Speisen, es wird auch durch den Pflegedienst eingekauft.

Die Getränke werden von der Brauerei Rapp geliefert.  Den monatlichen Betrag entnehmen Sie bitte der Preisliste

Kosten

Die Kosten für den laufenden Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft setzen sich aus den Posten für Wohnkosten, Hauswirtschaft,
Verpflegung sowie Betreuung / Pflege zusammen.

 

Miete und Nebenkosten

Jedes Mitglied der ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss für die Kosten seines Privatzimmers (einschließlich des eigenen Verbrauchs)
und für die Gemeinschaftsflächen und deren Nebenkosten, die gleichmäßig auf alle Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, aufkommen. Die
Höhe der Miete und die Nebenkostenvorauszahlung orientiert sich an der ortsüblichen Kostenstruktur und sind im Mietvertrag geregelt, den
jedes Mitglied mit dem Vermieter abschließt (Einzelmietverträge).

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die notwendigen Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Leistungen nach dem SGB XI) werden individuell – wie in der
häuslichen Versorgung üblich – vom ambulanten Pfl egedienst erhoben und die Kosten im Pfl egevertrag festgeschrieben. Bei nachgewiesener
Bedürftigkeit bestehen entsprechende Ansprüche aus der Sozialhilfe (SGB XII). Wie bereits beschrieben sind diese Leistungen individuell zu
vereinbaren, da ein Teil der Kosten (z. B. individuelles Reinigen des privaten Zimmers oder Waschen der persönlichen Wäsche) durch
Angehörige übernommen werden können. Damit fallen dafür keine Kosten an.

Des Weiteren entscheidet das Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium) über die Organisation der hauswirtschaftlichen
Versorgung der Gemeinschaft.

Verpflegung und Wirtschaftsbedarf

Im Rahmen einer überwiegend gemeinsamen Haushaltsführung, von der  bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften auszugehen ist, entstehen
Kosten für Lebensmittel, hauswirtschaftliche Artikel und andere Verbrauchsgüter des täglichen Lebens. Die Höhe des monatlichen Beitrags
wird von den Mitgliedern bzw. den gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen gemeinsam festgelegt, die Einzahlung der Beträge
erfolgt im Regelfall monatlich in eine Haushaltskasse. Um die Finanzierung sicherzustellen, können diese Kosten beispielsweise im Rahmen des
Betreuungsvertrages geregelt werden.

Pflege und Betreuung

Die notwendigen Leistungen im Bereich der Pfl ege Betreuung (Leistungen nach dem SGB XI) werden individuell – wie in der häuslichen Versorgung
üblich – vom ambulanten Pfl egedienst erhoben und die Kosten im Pfl egevertrag festgeschrieben. Zudem können Leistungen der häuslichen Krankenpfl
ege (Leistungen nach dem SGB V) in Anspruch genommen werden.
Diese Leistungen reichen im Regelfall nicht aus, um pfl ege- und betreuungsbedürftige Menschen mit erheblichen Kompetenzeinbußen (insbesondere
Menschen mit Demenzerkrankungen), die eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung benötigen, angemessen zu versorgen. Der Mehrbedarf
von Leistungen – in der Hauptsache Betreuungsaufgaben (Einsatz von24-Stunden-Präsenzkräften) – wird durch eine Betreuungspauschale,
deren Höhe festgelegt wird, abgedeckt und kann im Betreuungsvertraggeregelt werden.

Pfl ege- und betreuungsbedürftige Mitglieder müssen die oben aufgeführten Kosten im Regelfall nicht ausschließlich aus eigenem Einkommen und
Vermögen bestreiten. Im Regelfall bestehen Ansprüche aus der Pfl egeversicherung (Häusliche Pfl ege nach SGB XI), Ansprüche aus der Krankenversicherung (Häusliche Krankenpfl ege nach SGB V) und bei nachgewiesener Bedürftigkeit entsprechende Ansprüche aus der Sozialhilfe (SGB XII). Für die einzelne Mieterin bzw. für den einzelnen Mieter können, je nach persönlichem Pfl egebedarf unterschiedlich hohe Kosten entstehen.

Bewohner, deren Rente nicht zur Deckung der Kosten ausreicht, können zur Unterstützung der Finanzierung Kranken- und Pflegeleistungen beantragen.
Im Fall einer zu geringen Grundsicherung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, die beim Bezirk Mittelfranken beantragt werden kann.

Aktuelle Preisliste

Miete / Vermieter

Die Vermieterin oder der Vermieter – auch wenn sie / er in struktureller Verbindung zu einem Erbringer von Dienstleistungen stehen sollte – muss
einen eigenständigen Mietvertrag, der unabhängig vom Pflege- und / oder Betreuungsvertrag ist, abschließen.

Dabei werden mit allen Mieterinnen und Mietern bzw. stellvertretend mit ihren gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen Einzelmietverträge abgeschlossen.

Diese vertraglichen Beziehungen entsprechen dem allgemeinen Mietrecht.

Durch die Trennung von Miet- und Pflege- bzw. Betreuungsvertrag wird gewährleistet, dass die beteiligten Pflegedienste keinen Einfluss auf das Mietverhältnis haben, und somit keine Abhängigkeit bei einer Entscheidung für oder gegen einen beauftragten Pflegedienst zum Wohnrecht der Mitglieder besteht.

Auch die Trennung von Miet- und Pflege- / Betreuungsvertrag ist wesentliches Merkmal der Selbstbestimmtheit ambulant betreuter Wohngemeinschaften.

Die Vermieterin oder der Vermieter hat wie bei jeder privaten Wohnform keinen Einfl uss auf das Leben in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Wenn die Mieterinnen und Mieter bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer / Angehörigen dies wünschen, kann sie / er beratendes
Mitglied im Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium) sein. Er kann dann an dessen regelmäßigen Sitzungen teilnehmen, hat jedoch
kein Stimmrecht.

Möbel

Um den Mietern  ein vertrautes Umfeld, in dem sich diese wohlfühlen, zu ermöglichen ist es wichtig vertraute Möbel und Gegenstände in die Zimmereinrichtung zu integrieren.

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste

Die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen werden von den Mitgliedern und / oder ihren gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern /
Angehörigen – wie in einem Einzelhaushalt auch – eingekauft.

Der ambulante Pflegedienst nimmt somit die Rolle eines Dienstleisters wahr und ist „Gast im Haus“.

Die Leistungen, die identisch mit dem Angebot der häuslichen Pflege und Betreuung sind, werden individuell – wie ambulant üblich – im Pflegevertrag mit einem Pflegedienst nach Wahl vereinbart.
Die erforderlichen Leistungen der Betreuung gehen im Regelfall, insbesondere bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften für demenzkranke
Menschen mit dem sich daraus ergebenden erheblichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf, über das übliche Leistungsspektrum eines ambulanten
Pfl egedienstes hinaus. Um eine bis zu 24 Stunden-Betreuung bzw. Präsenz sicherzustellen, werden zusätzliche defi nierte Vereinbarungen
notwendig. Die Leistungsinhalte und Kosten werden ebenfalls von den Mitgliedern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen
mit einem ambulanten Pflegedienst (oder einem anderen Dienstleistungserbringer von Betreuungsleistungen) ihrer Wahl verhandelt und in einem
Betreuungsvertrag vereinbart.

In diesem Vertrag wird der Standard der „Grundbetreuung“ für die Mitglieder als Gemeinschaft festgelegt. Der Standard kann jedoch bei einer Veränderung der Anforderungen auch durch erneute Verhandlungen angepasst werden.

Die über den Standard der Grundbetreuung hinausgehenden Leistungen werden einzeln vereinbart. Der Umfang hängt auch davon ab, inwieweit
bestimmte Leistungen von den Mitgliedern und / oder Angehörigen selbst in Eigenleistung erbracht oder durch andere Organisationen bzw.
Personen, wie z. B. ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, sichergestellt werden.

Gleiches gilt für die hauswirtschaftlichen Leistungen oder die Pflege des Gartens. Angehörige können diese an Dienstleister vergeben oder auch,
wie z. B. Einkaufen, Putzen oder das Waschen der Wäsche, selbst übernehmen.

Der Umfang der einzukaufenden Leistungen wird auf jeden Fall von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. den gesetzlichen Betreuerinnen
und Betreuern / Angehörigen festgelegt.

Die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste können beratendes Mitglied im Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium)
sein, wenn dies von den Mieterinnen und Mietern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen gewünscht ist. Sie können
dann an dessen regelmäßigen Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Pflegeversicherung

Je weiter die Erkrankung fortgeschritten ist, umso mehr Pflege bedürfen die Erkranken, was im Gegenzug steigende Pflegekosten verursacht. Um dennoch die Pflege zu ermöglichen, erfolgt eine zumindest teilweise Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung. Je nach Pflegebedürftigkeit bemisst sich die Höhe der Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Insbesondere bei Demenzerkrankten kann sich der Krankheitsverlauf rapide verschlechtern. Auch durch das zunehmende Alter haben die Senioren mit körperlichen Einschränkungen zu kämpfen. Das Betreuungspersonal unterstützt die Bewohner bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherungen.

Selbstbestimmtheit

Das Konzept der Wohngemeinschaften ist auf der Berücksichtigung der Selbstbestimmtheit der Bewohner ausgerichtet. Um die Lebensqualität der Bewohner zu erhöhen und sie würdevoll leben zu lassen, muss ihnen dennoch Freiraum gewährt werden, Entscheidungen selbst zu treffen. Dies gilt in dem Ausmaß soweit dies die Erkrankung zulässt. Die Tatsache, dass der Alltag der Bewohner nicht wie im Pflegeheim organisiert ist, sondern sich die Bewohner weitestgehend autonom um die Organisation des Alltags kümmern müssen, können die Bewohner auch weitestgehend über ihren Tagesablauf bestimmen. Die Möglichkeit zur Selbstbestimmung fördert das Wohlbefinden der Bewohner, welches sich wiederrum positiv auf den Krankheitsverlauf auswirkt.

Unabhängig von der Schwere des Krankheitszustandes können die Bewohner in unseren Wohngemeinschaften verbleiben.

Starre Abläufe

Demenzerkrankte haben Schwierigkeiten mit starren Abläufen umzugehen. Insbesondere auch die Tatsache, dass das Verhalten von demenziell auffälligen Menschen oft unkontrolliert und nicht vorhersehbar ist, können starre Tagesabläufe schwer umgesetzt werden. Auch soll das Leben der Erkrankten nicht zu monoton ausgestaltet werden, denn trotz der Erkrankung bestehen viele Möglichkeiten, den Tagesablauf individuell und abwechslungsreich zu gestalten. Zu strenge Abläufe könnten sich in Frust des Bewohners auswirken, was nicht förderlich für die Erkrankung ist. Dennoch sollen die Erkrankten, soweit es geht und es die Tagesform des Erkrankten zulässt, in die täglichen Aufgaben eingebunden werden.

 

Wohngruppenzuschlag

Nach § 38a SGB XI haben Pflegebedürftige, die mindestens zu dritt gemeinsam in einer Wohnung mit Küche, Sanitärbereich, Gemeinschaftsraum und separatem abschließbaren Zugang leben und häuslich pflegerisch versorgt werden, einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von derzeit 214,- €. Dieser kann bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.

Würdevoll Leben

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das ist für uns Angehörige oberstes Ziel ,insbesondere die Würde der Menschen zu wahren und den Bewohnern ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Wie der Alltag der Bewohner letztlich ausgestaltet ist obliegt den Bewohnern selbst. Die Tatsache, dass die Wohngrupperecht aus nur max 12  Bewohnern besteht macht es den Bewohnern einfacher, Entscheidungen zu treffen und kollektiv durchzusetzen.

Zimmer

Die große Wohnküche und das Wohnzimmer werden von allen Bewohnern gemeinsam genutzt, hier spielt sich der Alltag in der Wohngemeinschaft weitestgehend ab.
Hierzu gehören auch die Badezimmer und weitere Rückzugsorte inden gemeinsamen Wohnflächen.
Die große Terrasse und die Gartenanlagen, werden von den Bewohnern vorallem gerne in den Sommermonaten genutzt.

Aber auch Spaziergänge im Herbst und Winter sind eine willkommene Abwechslung.
Als privaten Rückzugsort hat jeder Bewohner sein eigenes Zimmer, welches mit seinen privaten Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist. Dies steigert bei den Mietern das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit. Besonders wird bei Menschen mit demenziellen Erkrankungen ein hoher Wert auf vertraute Dinge gelegt.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.