Kosten
Kosten
Die Kosten für den laufenden Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft setzen sich aus den Posten für Wohnkosten, Hauswirtschaft,
Verpflegung sowie Betreuung / Pflege zusammen.
Miete und Nebenkosten
Jedes Mitglied der ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss für die Kosten seines Privatzimmers (einschließlich des eigenen Verbrauchs)
und für die Gemeinschaftsflächen und deren Nebenkosten, die gleichmäßig auf alle Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, aufkommen. Die
Höhe der Miete und die Nebenkostenvorauszahlung orientiert sich an der ortsüblichen Kostenstruktur und sind im Mietvertrag geregelt, den
jedes Mitglied mit dem Vermieter abschließt (Einzelmietverträge).
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die notwendigen Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Leistungen nach dem SGB XI) werden individuell – wie in der
häuslichen Versorgung üblich – vom ambulanten Pfl egedienst erhoben und die Kosten im Pfl egevertrag festgeschrieben. Bei nachgewiesener
Bedürftigkeit bestehen entsprechende Ansprüche aus der Sozialhilfe (SGB XII). Wie bereits beschrieben sind diese Leistungen individuell zu
vereinbaren, da ein Teil der Kosten (z. B. individuelles Reinigen des privaten Zimmers oder Waschen der persönlichen Wäsche) durch
Angehörige übernommen werden können. Damit fallen dafür keine Kosten an.
Des Weiteren entscheidet das Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium) über die Organisation der hauswirtschaftlichen
Versorgung der Gemeinschaft.
Verpflegung und Wirtschaftsbedarf
Im Rahmen einer überwiegend gemeinsamen Haushaltsführung, von der bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften auszugehen ist, entstehen
Kosten für Lebensmittel, hauswirtschaftliche Artikel und andere Verbrauchsgüter des täglichen Lebens. Die Höhe des monatlichen Beitrags
wird von den Mitgliedern bzw. den gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen gemeinsam festgelegt, die Einzahlung der Beträge
erfolgt im Regelfall monatlich in eine Haushaltskasse. Um die Finanzierung sicherzustellen, können diese Kosten beispielsweise im Rahmen des
Betreuungsvertrages geregelt werden.
Pflege und Betreuung
Die notwendigen Leistungen im Bereich der Pfl ege Betreuung (Leistungen nach dem SGB XI) werden individuell – wie in der häuslichen Versorgung
üblich – vom ambulanten Pfl egedienst erhoben und die Kosten im Pfl egevertrag festgeschrieben. Zudem können Leistungen der häuslichen Krankenpfl
ege (Leistungen nach dem SGB V) in Anspruch genommen werden.
Diese Leistungen reichen im Regelfall nicht aus, um pfl ege- und betreuungsbedürftige Menschen mit erheblichen Kompetenzeinbußen (insbesondere
Menschen mit Demenzerkrankungen), die eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung benötigen, angemessen zu versorgen. Der Mehrbedarf
von Leistungen – in der Hauptsache Betreuungsaufgaben (Einsatz von24-Stunden-Präsenzkräften) – wird durch eine Betreuungspauschale,
deren Höhe festgelegt wird, abgedeckt und kann im Betreuungsvertraggeregelt werden.
Pfl ege- und betreuungsbedürftige Mitglieder müssen die oben aufgeführten Kosten im Regelfall nicht ausschließlich aus eigenem Einkommen und
Vermögen bestreiten. Im Regelfall bestehen Ansprüche aus der Pfl egeversicherung (Häusliche Pfl ege nach SGB XI), Ansprüche aus der Krankenversicherung (Häusliche Krankenpfl ege nach SGB V) und bei nachgewiesener Bedürftigkeit entsprechende Ansprüche aus der Sozialhilfe (SGB XII). Für die einzelne Mieterin bzw. für den einzelnen Mieter können, je nach persönlichem Pfl egebedarf unterschiedlich hohe Kosten entstehen.
Bewohner, deren Rente nicht zur Deckung der Kosten ausreicht, können zur Unterstützung der Finanzierung Kranken- und Pflegeleistungen beantragen.
Im Fall einer zu geringen Grundsicherung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, die beim Bezirk Mittelfranken beantragt werden kann.