Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.