Wohnraumnutzung „Hausrecht“
Wohnraumnutzung „Hausrecht“
Das „Hausrecht“ liegt bei den Mieterinnen und Mietern und / oder gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen. Um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, haben sie die Schlüsselgewalt und bestimmen, wer den Wohnraum betreten darf.
Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher als auch für beauftragte Dienstleistungsanbieter.
Eine Ausnahme gilt hier für die Vertreterinnen und Vertreter der Heimaufsicht, die die Gemeinschaftsräume betreten dürfen; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohnern unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 21 Abs. 2 Pfl eWoqG).
In den Räumen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft befinden sich keinerlei Büroräume der Pflege- und / oder Betreuungsdienste.