Wohngruppenzuschlag
Wohngruppenzuschlag
Nach § 38a SGB XI haben Pflegebedürftige, die mindestens zu dritt gemeinsam in einer Wohnung mit Küche, Sanitärbereich, Gemeinschaftsraum und separatem abschließbaren Zugang leben und häuslich pflegerisch versorgt werden, einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag. Dieser kann bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.