Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste

Die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen werden von den Mitgliedern und / oder ihren gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern /
Angehörigen – wie in einem Einzelhaushalt auch – eingekauft.

Der ambulante Pflegedienst nimmt somit die Rolle eines Dienstleisters wahr und ist „Gast im Haus“.

Die Leistungen, die identisch mit dem Angebot der häuslichen Pflege und Betreuung sind, werden individuell – wie ambulant üblich – im Pflegevertrag mit einem Pflegedienst nach Wahl vereinbart.
Die erforderlichen Leistungen der Betreuung gehen im Regelfall, insbesondere bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften für demenzkranke
Menschen mit dem sich daraus ergebenden erheblichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf, über das übliche Leistungsspektrum eines ambulanten
Pfl egedienstes hinaus. Um eine bis zu 24 Stunden-Betreuung bzw. Präsenz sicherzustellen, werden zusätzliche defi nierte Vereinbarungen
notwendig. Die Leistungsinhalte und Kosten werden ebenfalls von den Mitgliedern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen
mit einem ambulanten Pflegedienst (oder einem anderen Dienstleistungserbringer von Betreuungsleistungen) ihrer Wahl verhandelt und in einem
Betreuungsvertrag vereinbart.

In diesem Vertrag wird der Standard der „Grundbetreuung“ für die Mitglieder als Gemeinschaft festgelegt. Der Standard kann jedoch bei einer Veränderung der Anforderungen auch durch erneute Verhandlungen angepasst werden.

Die über den Standard der Grundbetreuung hinausgehenden Leistungen werden einzeln vereinbart. Der Umfang hängt auch davon ab, inwieweit
bestimmte Leistungen von den Mitgliedern und / oder Angehörigen selbst in Eigenleistung erbracht oder durch andere Organisationen bzw.
Personen, wie z. B. ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, sichergestellt werden.

Gleiches gilt für die hauswirtschaftlichen Leistungen oder die Pflege des Gartens. Angehörige können diese an Dienstleister vergeben oder auch,
wie z. B. Einkaufen, Putzen oder das Waschen der Wäsche, selbst übernehmen.

Der Umfang der einzukaufenden Leistungen wird auf jeden Fall von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. den gesetzlichen Betreuerinnen
und Betreuern / Angehörigen festgelegt.

Die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste können beratendes Mitglied im Gremium der Selbstbestimmung (Angehörigengremium)
sein, wenn dies von den Mieterinnen und Mietern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern / Angehörigen gewünscht ist. Sie können
dann an dessen regelmäßigen Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner